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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Grenzbetragserhöhungsverordnung (GEV)

§ 1 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags



Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an

1.
bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,

2.
bei Verheirateten 1.080 Deutsche Mark monatlich.

 
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