Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (5. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 11; Geltung ab 31.01.2026

Eingangsformel



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verordnet aufgrund des § 15 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2026 StromBGebV Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Anlage werden die Nummern 3.12 und 3.13 durch die folgenden Nummern 3.12 bis 3.15 ersetzt:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
„3.12Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch
entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
37.369.788,42
3.13Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch
entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
9.847.416,55
3.14Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-13.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch
entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
20.112.739,34
3.15Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-13.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch
entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
34.226.402,86".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Helge Heegewaldt