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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice (Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - MobVerkKflAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 15
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-166 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,

2.
projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,

3.
Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,

4.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,

5.
Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,

6.
Service und Betreuung durchführen,

7.
Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,

8.
in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie

9.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie

5.
im Arbeitskontext kultursensibel handeln.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.

(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten,

2.
das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie

3.
Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement",

2.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten",

3.
„Kommunikation, Service und Betreuung" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement"



(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,

2.
Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie

3.
englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben,

2.
intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern,

3.
einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

4.
Marketinginstrumente anzuwenden,

5.
anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und

6.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung"



(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen,

2.
Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen,

3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und

4.
Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen.

(2) 1Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. 2Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.

(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.


§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" mit 20 Prozent,

2.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement" mit 20 Prozent,

3.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" mit 25 Prozent,

4.
„Kommunikation, Service und Betreuung" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement",

b)
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Personalwirtschaftliche
Prozesse unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) betriebliche Arbeitsstrukturen und -prozesse in Bezug
auf Personalplanung, Personalgewinnung und Per-
sonaleinsatz erläutern
b) Einführung neuer Mitarbeitenden begleiten sowie bei
Maßnahmen zur Personalbindung mitwirken
c) Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und
die Personaleinsatzplanung unterstützen, dabei recht-
liche und betriebliche Regelungen einhalten
d) Nachweise für die Personaleinsatzplanung und für die
Arbeitszeiterfassung führen
e) Arbeitsprozesse im Hinblick auf Personalplanung,
Personalgewinnung und Personaleinsatz reflektieren
und Verbesserungen vorschlagen
8  
2Projektorientierte
Arbeitsweisen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Planung, Strukturierung, Umsetzung und Steuerung
betrieblicher Projekte unterstützen
b) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und
präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten
c) Projektabläufe an veränderte Anforderungen an-
passen
d) Projektmanagementmethoden anwenden
 8
3 Entwicklung von
Mobilitätsdienstleistungen
und ihre Realisierung
mitgestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) rechtliche und vertragliche Regelungen im
Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen im
Sinne der Vertragspartner einhalten
b) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Mobilitäts-
marktes für die Entwicklung und Planung von Maß
nahmen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) Anforderungen aus Leistungskatalogen und Verkehrs-
verträgen bei der Entwicklung von Maßnahmen im
eigenen Arbeitsbereich darstellen und umsetzen
d) Leistungen verschiedener Verkehrsträger und Mobili-
tätsanbieter in ihrer Vernetzung beschreiben und be-
werten
9  
e) intermodale und multimodale Wegeketten vonein-
ander abgrenzen und ihre Verknüpfungsleistungen
im Rahmen von Mobilitätsangeboten mitgestalten
f) Plattformen und Tools des datenbasierten Mobilitäts-
managements anwenden und unter Berücksichtigung
verkehrsgeographischer Begebenheiten für indivi-
duelle kundenbezogene Dienstleistungsangebote
nutzen
  
  g) bei der Angebotserstellung Aspekte von Umwelt-
freundlichkeit und Ressourcennutzung berücksich-
tigen
h) Produkte und Leistungen entlang der Reisekette
kundenorientiert unter Anwendung geeigneter
Vertriebskanäle anbieten
i) die Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen
und der Gestaltung des Dienstleistungsangebots
berücksichtigen
j) Kundenfeedback aufnehmen, auswerten und weiter-
geben
k) Bedeutung der unternehmensübergreifenden Zusam-
menarbeit im Bereich der Mobilitäts- und Beför-
derungsleistungen herausstellen
 11
4 Kommunikation mit Kunden
und Kundinnen dienst-
leistungsorientiert und
situationsbezogen gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) das Auftreten und die Rolle als Dienstleister
gegenüber den Kunden und Kundinnen reflektieren
und das Verhalten kundenorientiert gestalten
b) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert
führen unter Berücksichtigung der Diversität der
Kunden und Kundinnen
c) Kommunikationskanäle auswählen und einsetzen
d) unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte
Personen vor, während und nach der Reise beraten
e) Kundenerwartungen ermitteln und Angebote des
Mobilitätsanbieters unterbreiten
11  
f) Problemsituationen analysieren und Problemlösungs-
möglichkeiten aufzeigen
g) in Störungssituationen kundenorientiert kommuni-
zieren
h) Deeskalationstechniken präventiv und in Konflikt-
situationen anwenden
 11
5 Fremdsprachen bei der
Kundenkommunikation
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen Auskünfte in einer
Fremdsprache erteilen, auch unter Nutzung von
Medien entsprechend betrieblicher Vorgaben
b) fremdsprachige Dokumentvorlagen, Standardtexte
und Textbausteine in der schriftlichen und mündlichen
Kommunikation mit internationalen Kunden und
Kundinnen nutzen
9 
c) Beratungsgespräche mit Kunden und Kundinnen
situations- und adressatengerecht führen
 9
6Service und Betreuung
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Produkt- und Serviceleistungen Kunden und
Kundinnen erläutern und anbieten, dabei ent-
sprechende Tarife anwenden
b) unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte
Personen vor, während und nach der Reise betreuen
c) IT-Systeme anwenden
d) vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungs-
erfüllung beachten
e) kunden- und serviceorientiert handeln
22  
  f) Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungs-
betriebes anwenden
g) Kunden und Kundinnen in herausfordernden
Situationen betreuen und notwendige Prozesse
einleiten und managen
h) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
i) am betrieblichen Verbesserungsmanagement mit-
wirken
 17
7Funktion der technischen
Service- und
Notfalleinrichtungen
sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) technische Service- und Notfalleinrichtungen be-
dienen und kontrollieren
b) Störungen an technischen Service- und Notfall-
einrichtungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
c) Kunden und Kundinnen die Bedienung technischer
Service- und Notfalleinrichtungen des Betriebes
erklären
 10
8In Not- und in Zwischenfällen
Maßnahmen ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen
b) Maßnahmen zur Abwehr nach betrieblichen Vorgaben
und Regelungen einleiten sowie anwenden
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung ergreifen
d) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe
anfordern
e) in Notsituationen bis zum Eintreffen von Hilfskräften
Personen betreuen und informieren
f) Evakuierungsprozesse situationsbezogen unter-
stützen
g) Reisenden-Lenkfunktion bei Ersatzverkehren und
Busnotverkehr übernehmen
h) Gesamtvorgang des Vorfalls dokumentieren
i) betriebliche Leitlinien und Hilfsangebote zur Nach-
sorge psychisch belastender Ereignisse erläutern
j) Strategien für den Umgang mit psychisch belastenden
Ereignissen anwenden
 11
9 Instrumente der
kaufmännischen Steuerung
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahn-
wesens bearbeiten
b) Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei rechtliche und
betriebliche Regelungen einhalten
c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung und für
Jahresabschlüsse durchführen
d) Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln sowie
Material und Dienstleistungen beschaffen
5  
e) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit in der
betrieblichen Leistungserstellung beachten
f) Angebotskalkulation auf Basis von vorhandenen
Kosten- und Leistungsdaten durchführen
g) bei der Datenerhebung unterstützen und die Daten-
erhebung für betriebliche Dokumentationen nutzen
h) betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie
Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vor-
schlagen und an deren Umsetzung mitwirken
 7


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-
gleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla-
nen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
5Im Arbeitskontext
kultursensibel handeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Vorteile von kultursensiblem Verhalten insbesondere
für den eigenen beruflichen Kontext darstellen
b) Gleichbehandlung und Inklusion im Arbeitskontext
mitgestalten
c) sozio-kulturelle Unterschiede identifizieren, mögliche
Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren
und in der Zusammenarbeit berücksichtigen
d) Missverständnisse und Konflikte sowie deren Ursa-
chen erkennen und geeignete Handlungsmöglich-
keiten zur Lösung abwägen und anwenden
 8