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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice (Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - MobVerkKflAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 15
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-166 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-166 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,
- 2.
- projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,
- 3.
- Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,
- 4.
- Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,
- 5.
- Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,
- 6.
- Service und Betreuung durchführen,
- 7.
- Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,
- 8.
- in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie
- 9.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
- im Arbeitskontext kultursensibel handeln.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.
(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten,
- 2.
- das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie
- 3.
- Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement",
- 2.
- „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten",
- 3.
- „Kommunikation, Service und Betreuung" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement"
(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
- 2.
- Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
- 3.
- englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Planung und Strukturierung betrieblicher Projekte sowie deren Projektmanagementmethoden zu beschreiben,
- 2.
- intermodale und multimodale Verkehrsmodelle zu beschreiben sowie dabei rechtliche und marktbezogene Regelungen zu erläutern,
- 3.
- einen komplexen Beförderungsauftrag unter Einbeziehung datenbasierter Mobilitätsplattformen und multimodaler Mobilitätsdienstleistungen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
- 4.
- Marketinginstrumente anzuwenden,
- 5.
- anhand betrieblicher Kennzahlen Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit von Verkehrsprodukten abzuleiten und
- 6.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung"
(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen,
- 2.
- Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen,
- 3.
- Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und
- 4.
- Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen.
(2) 1Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. 2Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.
(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" mit 25 Prozent,
- 4.
- „Kommunikation, Service und Betreuung" mit 25 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement",
- b)
- „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) betriebliche Arbeitsstrukturen und -prozesse in Bezug auf Personalplanung, Personalgewinnung und Per- sonaleinsatz erläutern b) Einführung neuer Mitarbeitenden begleiten sowie bei Maßnahmen zur Personalbindung mitwirken c) Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und die Personaleinsatzplanung unterstützen, dabei recht- liche und betriebliche Regelungen einhalten d) Nachweise für die Personaleinsatzplanung und für die Arbeitszeiterfassung führen e) Arbeitsprozesse im Hinblick auf Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz reflektieren und Verbesserungen vorschlagen | 8 | |
| 2 | Projektorientierte Arbeitsweisen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Planung, Strukturierung, Umsetzung und Steuerung betrieblicher Projekte unterstützen b) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten c) Projektabläufe an veränderte Anforderungen an- passen d) Projektmanagementmethoden anwenden | 8 | |
| 3 | Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) rechtliche und vertragliche Regelungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen im Sinne der Vertragspartner einhalten b) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Mobilitäts- marktes für die Entwicklung und Planung von Maß nahmen im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) Anforderungen aus Leistungskatalogen und Verkehrs- verträgen bei der Entwicklung von Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich darstellen und umsetzen d) Leistungen verschiedener Verkehrsträger und Mobili- tätsanbieter in ihrer Vernetzung beschreiben und be- werten | 9 | |
| e) intermodale und multimodale Wegeketten vonein- ander abgrenzen und ihre Verknüpfungsleistungen im Rahmen von Mobilitätsangeboten mitgestalten f) Plattformen und Tools des datenbasierten Mobilitäts- managements anwenden und unter Berücksichtigung verkehrsgeographischer Begebenheiten für indivi- duelle kundenbezogene Dienstleistungsangebote nutzen | | |||
| g) bei der Angebotserstellung Aspekte von Umwelt- freundlichkeit und Ressourcennutzung berücksich- tigen h) Produkte und Leistungen entlang der Reisekette kundenorientiert unter Anwendung geeigneter Vertriebskanäle anbieten i) die Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und der Gestaltung des Dienstleistungsangebots berücksichtigen j) Kundenfeedback aufnehmen, auswerten und weiter- geben k) Bedeutung der unternehmensübergreifenden Zusam- menarbeit im Bereich der Mobilitäts- und Beför- derungsleistungen herausstellen | 11 | |||
| 4 | Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienst- leistungsorientiert und situationsbezogen gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) das Auftreten und die Rolle als Dienstleister gegenüber den Kunden und Kundinnen reflektieren und das Verhalten kundenorientiert gestalten b) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen unter Berücksichtigung der Diversität der Kunden und Kundinnen c) Kommunikationskanäle auswählen und einsetzen d) unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise beraten e) Kundenerwartungen ermitteln und Angebote des Mobilitätsanbieters unterbreiten | 11 | |
| f) Problemsituationen analysieren und Problemlösungs- möglichkeiten aufzeigen g) in Störungssituationen kundenorientiert kommuni- zieren h) Deeskalationstechniken präventiv und in Konflikt- situationen anwenden | 11 | |||
| 5 | Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kunden und Kundinnen Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen, auch unter Nutzung von Medien entsprechend betrieblicher Vorgaben b) fremdsprachige Dokumentvorlagen, Standardtexte und Textbausteine in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation mit internationalen Kunden und Kundinnen nutzen | 9 | |
| c) Beratungsgespräche mit Kunden und Kundinnen situations- und adressatengerecht führen | 9 | |||
| 6 | Service und Betreuung durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Produkt- und Serviceleistungen Kunden und Kundinnen erläutern und anbieten, dabei ent- sprechende Tarife anwenden b) unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise betreuen c) IT-Systeme anwenden d) vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungs- erfüllung beachten e) kunden- und serviceorientiert handeln | 22 | |
| f) Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungs- betriebes anwenden g) Kunden und Kundinnen in herausfordernden Situationen betreuen und notwendige Prozesse einleiten und managen h) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden i) am betrieblichen Verbesserungsmanagement mit- wirken | 17 | |||
| 7 | Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) technische Service- und Notfalleinrichtungen be- dienen und kontrollieren b) Störungen an technischen Service- und Notfall- einrichtungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Kunden und Kundinnen die Bedienung technischer Service- und Notfalleinrichtungen des Betriebes erklären | 10 | |
| 8 | In Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen b) Maßnahmen zur Abwehr nach betrieblichen Vorgaben und Regelungen einleiten sowie anwenden c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen d) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern e) in Notsituationen bis zum Eintreffen von Hilfskräften Personen betreuen und informieren f) Evakuierungsprozesse situationsbezogen unter- stützen g) Reisenden-Lenkfunktion bei Ersatzverkehren und Busnotverkehr übernehmen h) Gesamtvorgang des Vorfalls dokumentieren i) betriebliche Leitlinien und Hilfsangebote zur Nach- sorge psychisch belastender Ereignisse erläutern j) Strategien für den Umgang mit psychisch belastenden Ereignissen anwenden | 11 | |
| 9 | Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahn- wesens bearbeiten b) Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten c) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung und für Jahresabschlüsse durchführen d) Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln sowie Material und Dienstleistungen beschaffen | 5 | |
| e) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit in der betrieblichen Leistungserstellung beachten f) Angebotskalkulation auf Basis von vorhandenen Kosten- und Leistungsdaten durchführen g) bei der Datenerhebung unterstützen und die Daten- erhebung für betriebliche Dokumentationen nutzen h) betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vor- schlagen und an deren Umsetzung mitwirken | 7 | |||
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während der gesamten Ausbildung |
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe- gleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla- nen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 5 | Im Arbeitskontext kultursensibel handeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorteile von kultursensiblem Verhalten insbesondere für den eigenen beruflichen Kontext darstellen b) Gleichbehandlung und Inklusion im Arbeitskontext mitgestalten c) sozio-kulturelle Unterschiede identifizieren, mögliche Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren und in der Zusammenarbeit berücksichtigen d) Missverständnisse und Konflikte sowie deren Ursa- chen erkennen und geeignete Handlungsmöglich- keiten zur Lösung abwägen und anwenden | 8 | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17375/index.htm
