(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind." 5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des ... dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare ... „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 15. Dem § 60 wird folgender Satz angefügt: ... „(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 21. Nach § 72 werden die folgenden §§ 72a und 72b ... (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend." 22. In § 73 wird die Angabe „67," gestrichen. ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden ... 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei ... 2. die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2 , § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals ...
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542