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§ 23 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten



Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.



 

Zitierungen von § 23 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 133 UmwG Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten (vom 01.03.2023)
... (2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei ... und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden. (3) ...
§ 176 UmwG Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
... treten Art und Höhe der Gegenleistung. An die Stelle des Anspruchs nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen sind § 29 Abs. 1, § 30 und § 34 ...
§ 204 UmwG Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
... den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
...  5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23 , 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23 , 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht ...