§ 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
1Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Verschmelzungsvertrag, bei Anmeldungen zur Eintragung in ein Register oder bei der Eintragung in eine Liste von Anteilsinhabern durch die Angabe des insgesamt auf sie entfallenden Teils des Grundkapitals der Gesellschaft und der auf sie nach der Verschmelzung entfallenden Anteile zu bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteilsinhaber für den übernehmenden Rechtsträger gesetzlich vorgeschrieben ist; eine Bezeichnung in dieser Form ist nur zulässig für Anteilsinhaber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft nicht überschreiten. 2Werden solche Anteilsinhaber später bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu berichtigen. 3Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Stimmrecht aus den betreffenden Anteilen in dem übernehmenden Rechtsträger nicht ausgeübt werden.
Frühere Fassungen von § 35 UmwG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden." 7. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen ... nicht anzuwenden." 7. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts Unbekannte ... § 213 Unbekannte Aktionäre Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden." 28. § 228 wird wie folgt geändert: ...
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