§ 39 Ausschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
Frühere Fassungen von § 39 UmwG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts §§ 39 bis 39f". b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt ... Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts § 39 Ausschluss der Verschmelzung Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen ... des Zweiten Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt. 6. § 39 wird aufgehoben. 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ ... widerspricht. § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39 , 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." 8. Der bisherige Zweite ... 10. § 45e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 39 und 45" durch die Angabe „§§ 39 und 39f" ersetzt. b) In Satz ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45" durch die Angabe „ §§ 39 und 39f" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44" durch die ...
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