§ 39 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 39 Ausschluss der Verschmelzung


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.


Text in der Fassung des Artikels 60 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 39 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 60 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 UmwG Entsprechend anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2024)
...  §§ 39 , 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend ...
§ 45e UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2024)
...  §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts §§ 39 bis 39f". b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt ... Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts § 39 Ausschluss der Verschmelzung Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen ... des Zweiten Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt. 6. § 39 wird aufgehoben. 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ ... widerspricht. § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39 , 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." 8. Der bisherige Zweite ... 10. § 45e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 39 und 45" durch die Angabe „§§ 39 und 39f" ersetzt. b) In Satz ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45" durch die Angabe „ §§ 39 und 39f" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44" durch die ...


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