Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 63 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
| |

§ 63 Vorbereitung der Hauptversammlung



(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, spätestens aber ab einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf;

2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre;

3.
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);

4.
die nach § 8 erstatteten Verschmelzungsberichte;

5.
die nach § 60 in Verbindung mit § 12 erstatteten Prüfungsberichte.

(2) 1Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet worden sind. 2Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. 3Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. 4Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen. 5§ 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 6Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. 7Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.

(3) 1Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. 2Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.





 

Frühere Fassungen von § 63 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 15.07.2011Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
vom 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 UmwG Konzernverschmelzungen (vom 01.03.2023)
... dem Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Gleichzeitig hat der Vorstand der übernehmenden ... 5 Satz 7 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden. Absatz 3 gilt mit ...
§ 64 UmwG Durchführung der Hauptversammlung (vom 01.03.2023)
... In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den ...
§ 82 UmwG Vorbereitung der Generalversammlung (vom 22.07.2017)
... soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht ... der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen. (2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine ...
§ 83 UmwG Durchführung der Generalversammlung
... In der Generalversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten ...
§ 101 UmwG Vorbereitung der Mitgliederversammlung (vom 15.07.2011)
... beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher ... Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen. (2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied ...
§ 102 UmwG Durchführung der Mitgliederversammlung
... der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher ...
§ 112 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung (vom 15.07.2011)
... beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu ... Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen. (2) In der Versammlung der obersten ... (2) In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist ...
§ 143 UmwG Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung (vom 15.07.2011)
... an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht ...
§ 354 *) UmwG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.03.2023)
... die vor dem 1. September 2009 anhängig waren. (3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7 , § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... unberührt. 7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes ) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. Diese muss nicht geprüft werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den ... 2, § 101 Absatz 1 Satz 2 und § 112 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 2" durch die Angabe „§ 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt. 9. ... 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 2" durch die Angabe „§ 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt. 9. In § 125 Satz 1 werden die Wörter ... an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden." 11. Nach § 230 Absatz 2 Satz 2 ... Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... unberührt. 7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. Diese muss ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind." 4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Verpflichtungen nach den ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 47, 49, 61 und 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden. Absatz 3 gilt mit der ... die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen." 18. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 11 Satz 2" ersetzt. (15) In § 63 Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 zugänglich zu machen. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. § ...