(1)
1In der Generalversammlung sind die in §
63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach §
81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen.
2Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
3§
64 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.