Start
>
Inhalt UmwG
>
§ 173
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 173 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 16 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
20 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 234 Vorschriften zitiert
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
§ 172
←
→
§ 174
§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
§ 173 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist §
157
entsprechend anzuwenden.
§ 172
←
→
§ 174
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 173 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 353 UmwG Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
(vom 01.03.2023)
... §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167,
173
, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in UmwG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/173_UmwG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed