(1)
1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht).
2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.
(2) 1Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 337 UmwG Formwechselbericht (vom 01.03.2023) ... entsprechend. (2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz 1 genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet: ... (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz 2 nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft" eingefügt. 24. § 192 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ... 31. § 238 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: § 192 Abs. 2 bleibt unberührt." 32. § 245 wird wie folgt geändert: ... Satz 2, § 274 Abs. 1 Satz 2 und § 283 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe § 192 Abs. 3" durch die Angabe § 192 Abs. 2" ersetzt. 35. Nach § ... Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe § 192 Abs. 3" durch die Angabe § 192 Abs. 2" ersetzt. 35. Nach § 314 wird folgender § 314a eingefügt: ...