Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach
§ 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in
§ 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
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G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... wird durch das Wort „Formwechselbeschluss" ersetzt. 42. § 211 wird wie folgt gefasst: „§ 211 Anderweitige Veräußerung ... ersetzt. 42. § 211 wird wie folgt gefasst: „ § 211 Anderweitige Veräußerung Einer anderweitigen Veräußerung des ... 2 und 3, Absatz 2 sowie § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und den §§ 210 bis 212 gelten entsprechend. (2) Ein Anteilsinhaber, der die Annahme des ...