§ 213 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 213 Unbekannte Aktionäre


§ 213 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. April 2007 BGBl. I S. 542 m.W.v. 25. April 2007

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Frühere Fassungen von § 213 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 213 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 213 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 27. § 213 wird wie folgt gefasst: „§ 213 Unbekannte Aktionäre Auf ... am selben Tag erfolgen. 27. § 213 wird wie folgt gefasst: „§ 213 Unbekannte Aktionäre Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend ... der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden." 31. § 238 Satz 2 und 3 wird ...


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