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§ 243 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 243 Inhalt des Formwechselbeschlusses



(1) 1Auf den Formwechselbeschluss ist § 218 entsprechend anzuwenden. 2Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. 3§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.

(3) 1In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. 2Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten.





 

Frühere Fassungen von § 243 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 17 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 243 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 243 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 263 UmwG Inhalt des Formwechselbeschlusses (vom 01.03.2023)
... Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) In dem Beschluß ist ...
§ 276 UmwG Inhalt des Formwechselbeschlusses (vom 01.03.2023)
... Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 , § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 17 MoMiG Änderung des Umwandlungsgesetzes
...  6. In § 242 werden die Wörter „und ist dies nicht durch § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt" gestrichen. 7. § 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ... ist dies nicht durch § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt" gestrichen. 7. § 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei einer Gesellschaft mit ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... durch das Wort „Formwechselbeschlusses" ersetzt. 50. § 243 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...