(1) Auf den Umtausch der Geschäftsanteile einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Aktien ist §
73 des
Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen §
226 des
Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Umtausch der Aktien einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist §
73 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien §
226 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51