(1) Auf die Anmeldung nach §
198 ist §
222 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand den bevorstehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt bekanntzumachen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat.
2Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Eintragung der Umwandlung in das Register nach §
198 Abs. 2 Satz 3.
3§
50 Abs. 1 Satz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 350 UmwG Zwangsgelder (vom 01.03.2023) ... 186 und 188 Absatz 1, § 189 Absatz 1, den §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265 und 278 Absatz 1 , den §§ 286, 296 und § 315, auch in Verbindung mit § 329 Satz 1, § 318 ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... 186 und 188 Absatz 1, § 189 Absatz 1, den §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265 und 278 Absatz 1 , den §§ 286, 296 und § 315, auch in Verbindung mit § 329 Satz 1, § 318 ...