§ 187 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 187 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 48 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § Verm der Bekanntmachung 187ögensübertragung | |
(Text alte Fassung) Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. |