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Änderung § 118 UmwG vom 01.01.2007

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§ 118 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 118 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.

(Text neue Fassung)

1 Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. 2 Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.