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Änderung § 251 UmwG vom 25.04.2007

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§ 251 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 251 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
(Textabschnitt unverändert)

§ 251 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber


(Text alte Fassung)

(1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.


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