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Änderung §§ 122a UmwG vom 01.01.2019

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§ 122a UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§§ 122a UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122a Grenzüberschreitende Verschmelzung


(Text neue Fassung)

§§ 122a bis 122m (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.



 
(heute geltende Fassung)