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Änderung § 73 UmwG vom 01.03.2023

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§ 73 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 73 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.