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Änderung § 116 UmwG vom 01.03.2023

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§ 116 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 116 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Beschlüsse der obersten Vertretungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch Verschmelzungsbeschlüsse. 2 § 76 Abs. 2 und § 112 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Satzung des neuen Rechtsträgers und die Bestellung seiner Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der übertragenden Vereine durch Verschmelzungsbeschlüsse. 2 Die §§ 76 und 112 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 In der Bekanntmachung der Tagesordnung eines Vereins ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrags bekanntzumachen. 2 In der Bekanntmachung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 3 Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Mitglieder des Vereins.