Änderung § 125 UmwG vom 01.03.2023

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§ 125 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 125 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

1 Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5, bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausgliederung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29 bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2 Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. 3 An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

1. mit
Ausnahme des § 62 Absatz 5,

2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der §
9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

3.
bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,

4.
bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.

2
Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. 3 Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2)
An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

(heute geltende Fassung) 



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