Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 142a UmwG vom 01.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 142a UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 142a UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 142a Verpflichtungen nach § 72a


vorherige Änderung

 


Verpflichtungen des übertragenden Rechtsträgers zur Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen ungeachtet ihrer Zuweisung im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan entsprechend der Aufteilung der Anteile der anspruchsberechtigten Aktionäre gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 10, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 1 und § 136 Satz 2, ganz oder teilweise auf die übernehmende oder neue Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über.