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Änderung § 210 UmwG vom 01.03.2023

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§ 210 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 210 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß


(Text neue Fassung)

§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss


vorherige Änderung

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.



Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.