Änderung § 285 UmwG vom 01.03.2023

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§ 285 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 285 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 285 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


(Text neue Fassung)

§ 285 Inhalt des Formwechselbeschlusses


vorherige Änderung

(1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.



(1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.






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