§ 317 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 351 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung)§ 317 Umwandlung alter juristischer Personen | (Text neue Fassung)§ 351 Umwandlung alter juristischer Personen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. 2 Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. |