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Änderung § 322 UmwG vom 01.03.2023

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§ 322 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 322 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 322 Gemeinsamer Betrieb


(Text neue Fassung)

§ 322 (aufgehoben)


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Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung oder der Teilübertragung einen Betrieb gemeinsam, gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.