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Änderung § 244 UmwG vom 01.03.2023

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§ 244 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 244 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 244 Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß; Gesellschaftsvertrag


(Text neue Fassung)

§ 244 Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag


vorherige Änderung

(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.



(1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.