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Änderung § 323 UmwG vom 01.03.2023

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§ 323 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 323 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 323 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans


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§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.