Änderung § 325 UmwG vom 01.03.2023

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§ 325 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 325 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 325 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 325 Spaltungsprüfung


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1 Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.




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