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Änderung § 327 UmwG vom 01.03.2023

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§ 327 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 327 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 327 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327 Barabfindung


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1 § 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2 Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.