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Änderung § 225b UmwG vom 01.03.2023

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§ 225b UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 225b UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 225b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner


(Text neue Fassung)

§ 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner


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1 Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.



1 Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.