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Änderung § 103 UmwG vom 30.09.2009

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§ 103 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 103 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung


(Text alte Fassung)

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(Text neue Fassung)

1 Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.