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Änderung § 77 UmwG vom 01.01.2007

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§ 77 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 77 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 Bekanntmachung der Eintragung der neuen Gesellschaft


(Text neue Fassung)

§ 77 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In die Bekanntmachung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer den sonst erforderlichen Angaben die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, welche die neue Gesellschaft den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger gewährt, sowie über die Art und den Zeitpunkt der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.