§ 117 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 117 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins | |
(Text alte Fassung) (1) Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) In die Bekanntmachung der Eintragung eines neuen Vereins sind außer deren sonst erforderlichen Inhalt Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen. Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke bei dem Gericht eingesehen werden können. | (Text neue Fassung) 1 Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2 Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. |