Änderung § 279 UmwG vom 01.01.2007

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§ 279 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 279 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 279 Bekanntmachung des Formwechsels


(Text neue Fassung)

§ 279 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des formwechselnden Vereins an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt sind.



 



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