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Änderung § 291 UmwG vom 01.01.2016

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§ 291 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 291 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 291 Möglichkeit des Formwechsels


(Text alte Fassung)

(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)