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Änderung § 48 UmwG vom 25.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwG

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§ 48 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 48 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Prüfung der Verschmelzung


(Text alte Fassung)

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.

(Text neue Fassung)

1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. 2 Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)