Zweiter Unterabschnitt - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
| |
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
§ 73 Anzuwendende Vorschriften
§ 74 Inhalt der Satzung
§ 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 76 Verschmelzungsbeschlüsse
§ 77 (aufgehoben)

Zweites Buch Verschmelzung

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 73 Anzuwendende Vorschriften


§ 73 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 74 Inhalt der Satzung


§ 74 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. 2§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung


§ 75 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.

(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 11. Juli 2011 BGBl. I S. 1338 m.W.v. 15. Juli 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 76 Verschmelzungsbeschlüsse


§ 76 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 77 (aufgehoben)


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed