(1)
1Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§
229 und
230 Abs. 2 Satz 1 und 2, §
231 Satz 1 und §
260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2§
192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist §
239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
1Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (
§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.
2Im übrigen ist
§ 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in
§ 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.
Auf die Anmeldung nach §
198 sind die §§
254 und
278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(1)
1Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt.
2Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt.
3§ 255 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach
§ 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.
(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) §
256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Auf das Abfindungsangebot nach §
207 Abs. 1 Satz 2 sind §
270 Abs. 1 sowie §
282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.