interne Verweise§ 72a UmwG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023) ... Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, ... den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat. (7) ...
Zitat in folgenden NormenSE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... 2 entsprechend." 21. Nach § 72 werden die folgenden §§ 72a und 72b eingefügt: „§ 72a Gewährung zusätzlicher Aktien ... die wiederkehrende Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, ... den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat. (7) ... der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft. § 72b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (1) Die ... „§ 248a Gewährung zusätzlicher Aktien Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf ...
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