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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (StrafREUAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 AWV § 74, § 75, § 76, § 77, § 82

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1, 11 und 12 werden gestrichen.

bb)
Nummer 16a wird durch die folgende Nummer 16a ersetzt:

„16a.
Venezuela."

cc)
Nummer 17 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25)," durch die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25)." ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird gestrichen.

2.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1, 4, 5, 8, 8a, 10 und 10a werden gestrichen.

bb)
Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
Syrien."

cc)
Die Nummern 11a und 12 werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 3, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.

bb)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
Syrien."

cc)
Die Nummern 9a und 10 werden gestrichen.

3.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in" eingefügt.

c)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach" eingefügt.

d)
Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.

e)
In den Absätzen 13, 14 und 16 wird jeweils nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach" eingefügt.

f)
Absatz 17 wird gestrichen.

4.
§ 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
Syrien."

b)
Nummer 6 wird gestrichen.

5.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,

2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,

3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,

4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,

5.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025,

6.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,

7.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025,

8.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024,

9.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025,

10.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,

11.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,

12.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024,

13.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,

14.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,

15.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025,

16.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024,

17.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025,

18.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025,

19.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder

20.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025

einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 und 6 werden gestrichen.

e)
Absatz 7 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist," wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird gestrichen.

g)
Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,

2.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,

3.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,

4.
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,

5.
entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder

6.
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden."

h)
Absatz 10 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1)," wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017" ersetzt.

i)
Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013" die Angabe „in der Fassung vom 23. November 2022" eingefügt.

j)
Absatz 12 wird gestrichen.

k)
Absatz 13 wird zu Absatz 8 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)," durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024" ersetzt.

l)
Die Absätze 14 und 15 werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StrafREUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrafREUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StrafREUAnpG *
... --- * Die Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, e und g bis l, Nummer 7 Buchstabe a und d, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, d, f, g, j und l sowie die Artikel 4 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des ...