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Artikel 22 - Standortfördergesetz (StoFöG)
Artikel 22 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe „sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7" die Angabe „und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe „sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7" die Angabe „und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
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