Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg Airport) (19. EDAC-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 42; Geltung ab 19.02.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg Airport)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Hundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg Airport)


Artikel 1 ändert mWv. 19. Februar 2026 EDAC-IFR-PV

Die Hundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg Airport) vom 6. September 1995 (BAnz. S. 10.722), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Fundstellen- und Änderungsnachweis)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Februar 2026.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann



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