Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (3. Pkw-EnVKVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 6. März 2026 Pkw-EnVKV Anlage 1, Anlage 2

Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 Teil II Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:

Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb (BGBl. 2026 I Nr. 55 S. 2)


5.
Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:

Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug (BGBl. 2026 I Nr. 55 S. 3)
".

2.
Anlage 2 Teil II Nummer 4 Satz 1 wird gestrichen.



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