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Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (VUDat-DVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1 )



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

-
des § 15 Absatz 7, des § 16 Absatz 9 und des § 16a Absatz 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, und

-
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

---

1)
Artikel 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. März 2026 VUDat-DV § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 4b (neu), § 5, § 6, § 7, § 8 (neu), § 8

Die Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),".

bb)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,".

cc)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten

a)
Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,

b)
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020,

c)
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,

d)
CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

e)
CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

f)
bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

g)
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,

einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum,".

dd)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 16 eingefügt:

„12.
die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,

13.
die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind,

14.
die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,

15.
die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie

16.
die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Geschäftzeichen" durch die Angabe „Geschäftszeichen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,".

bb)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „durch das Bundesamt" durch die Angabe „aus der Verkehrsunternehmensdatei" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen dürfen

1.
die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden,

2.
die für Kontrollen zuständigen Behörden und Stellen

a)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

b)
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)
in der Schweiz

die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erforderlich ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Abrufs nach Absatz 2" die Angabe „oder Absatz 2a" eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.

3.
§ 4 wird durch die folgenden §§ 4, 4a und 4b ersetzt:

§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung

(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen.

(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle zu jeder Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung zu protokollieren:

1.
die übermittelten Daten,

2.
die übermittelnde öffentliche Stelle,

3.
die für die Übermittlung verantwortliche Person und

4.
den Übermittlungszeitpunkt.

Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen.

(3) Die Verkehrsunternehmen haben zum Zwecke der Speicherung in der Verkehrsunternehmensdatei über eine vom Bundesamt betriebene Portalanwendung an die Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln:

1.
das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

a)
vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, und

b)
unverzüglich nach Ende des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht,

2.
das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13

a)
vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und

b)
unverzüglich nach Ende des Einsatzes des Fahrzeugs,

3.
die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

Das Bundesamt kann eine Schnittstelle anbieten, über die der Datenaustausch der Verkehrsunternehmensdatei mit den Verkehrsunternehmen erfolgen kann. Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.

(4) Das Bundesamt hat folgende Daten in der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen:

1.
das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,

3.
die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14

a)
unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen oder

b)
an dem Tag, bis zu dem die Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres beschäftigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 hätte erfolgen müssen, falls die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

§ 4a Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf

(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung

(1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend."

4.
In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe „einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Angabe „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz" eingefügt.

5.
In der Überschrift zu § 6 wird die Angabe „den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege" durch die Angabe „die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Führung der Verkehrsunternehmensdatei" die Angabe „, der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie des Risikoeinstufungssystems nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Bundesamt hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere der in der Verkehrsunternehmensdatei, der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes und dem Risikoeinstufungssystem nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes gespeicherten Daten sicherzustellen, und zwar unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

7.
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen oder die dort genannte Anzahl der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt."

8.
Der bisherige § 8 wird zu § 9.


Artikel 2 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 12. März 2026 FZV § 46

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 46 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „am Verkehr" durch die Angabe „am gewerblichen Güterkraftverkehr" ersetzt.

2.
In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3" die Angabe „oder 6" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. März 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist

2.
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist

3.
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; L 272 vom 16.10.2015, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist

4.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)