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§ 2 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)
Artikel 1 G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Geltung ab 13.03.2026, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 319-121 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 13.03.2026, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 319-121 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
- 1.
- der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023,
- 2.
- der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023,
- 3.
- des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und
- 4.
- des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Diensteanbieters auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.
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Zitierungen von § 2 EBewMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBewMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EBewMG Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
... und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens ... zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in ... Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen. (2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ... aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach ... Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten. (4) ... der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. (5) Diensteanbieter, die ... sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden ...
§ 5 EBewMG Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
... die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der ...
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