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§ 4 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)
Artikel 1 G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Geltung ab 13.03.2026, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 319-121 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 13.03.2026, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 319-121 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Mitteilungen und Sprachen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen.
(2) Diensteanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt oder bestellt haben und
- 1.
- auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, ohne hier Dienste anzubieten, oder
- 2.
- auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Dienste anbieten
(3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben bei Benennung oder Bestellung
- 1.
- mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- eines oder mehrerer Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben einem oder mehreren Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- mehrerer Adressaten nur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) 1In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können. 2Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören.
(5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5 oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
Zitierungen von § 4 EBewMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EBewMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EBewMG Zentrale Behörde
... Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz ... und Amtshilfe. (3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den ... Diensteanbieter ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche ...
§ 18 EBewMG Bußgeldvorschriften
... Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17434/a337884.htm
