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§ 14 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)

§ 14 Gerichtliche Entscheidung



(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.



 

Zitierungen von § 14 EBewMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EBewMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Artikel 4 EBewMGEG Inkrafttreten
...  (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und ...